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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Allgemeine Bedingungen

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Sammlung und den Transport von Abfall und Wertstoffen vom Kunden zu einer Entsorgungsanlage, d. h. Abfallbeseitigungs- bzw. Verwertungsanlage sowie für die Behältergestellung.

1.2 für die Übernahme aller Aufträge, Leistungen und Lieferungen, auch solche aufgrund künftiger Ge­schäfts­abschlüsse, sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend.

1.3 Abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Entsorgers. Entgegenstehende AGB des Kunden werden auch dann nicht Bestandteil des Vertrages, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wird.

1.4 Der Kunde kann Vorbehalte gegen die ausschließliche Geltung dieser AGB nur bis zum Vertragsabschluss geltend machen. Der Vertrag gilt spätestens dann als geschlossen, wenn der Entsorger dem Kunden Behälter zur Verfügung stellt oder der Entsorger mit der Erbringung der Leistungen begonnen hat.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Entsorger im Sinne dieser Bestimmungen ist der Verwender dieser AGB. Kunden im Sinne dieser Bestim­mungen ist der jeweilige Vertrags­partner.

2.2 Der Begriff des Abfalls im Sinne dieser AGB entspricht dem gesetzlich definierten Abfallbegriff (§ 3 Abs. 1 Kreislauf­wirtschafts- und Abfallgesetz in der jeweils gültigen Fassung) und umfasst auch Wertstoffe.

2.3 Behälter sind solche Behältnisse und Einrichtungen, die der Sammlung von Abfall und zum Abtransport durch den Entsorger und/oder der Aufnahme von Abfall beim Transport vom Kunden zur Abfallbeseitigungs- bzw. Verwertungsanlage durch den Entsorger dienen (Abfallbehälter, Umleerbehälter, Wechselbehälter, Sonderabfallbehälter, Selbstpressbehälter, Container, Mulden, Fässer, Kanister und ähnliche Behältnisse).

3 Preise – Entgelte – Rechnungsstellung

3.1 Die vereinbarten Entgelte sind Nettopreise. Die Abrechnung erfolgt zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Soweit nicht Abweichendes schriftlich vereinbart ist, umfassen Preise des Entsorgers nur seine Lieferungen und Leistungen einschließlich eines etwaigen Mietzinses für Behälter, nicht aber etwaige bare Auslagen, Gebühren für behördliche Genehmigungen oder Kosten für Leistungen Dritter. Diese werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt und sind immer, auch im Falle von Reklamationen der Leistungen des Entsorgers, sofort und ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.

3.2 Sämtliche Preise und Entgelte des Entsorgers sind freibleibend. Bei den im Vertrag genannten und in Pau­schalpreisen enthaltenen Beseitigungs- und Verwertungsgebühren bzw. -preisen handelt es sich um die derzeit gültigen Konditionen. Der Entsorger ist berechtigt, die am Tag der Lieferung bzw. Leistung allgemein gültiger Preise, Gebühren, Kosten und Abgaben (z. B. Deponiebeseitigungs- und Verwertungskosten) in Rechnung zu stellen, wenn nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde.

3.3 Vergebliche An- und Abfahrten gehen zu Lasten des Kunden.

3.4 Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich ggf. aus nachfolgenden Positionen zusammen

  1. a) vereinbarter Abfuhrpreis
  2. b) Mietzins für Behälter
  3. c) Entsorgungs- bzw. Verwertungs-/Beseitigungskosten
  4. d) Auslagen
  5. e) gesetzliche Gebühren und Auslagen
  6. f) gesetzliche Mehrwertsteuer.

3.5 Telefonische Auskünfte der Mitarbeiter des Entsorgers bzw. die Höhe der Entsorgungskosten sind stets unverbindlich, sofern sie nicht schriftlich bestätigt werden.

4 Zahlungsbedingungen – Verzug – Aufrechnung – Zurückhaltung

4.1 Die Rechnungen des Entsorgers sind sofort nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug fällig, es sei denn, aus einem ggf. auf der Rechnung abgedruckten Zahlungsziel ergibt sich ein anderes Fälligkeitsdatum. Auch in letzterem Fall ist die Rechnung ohne jeden Abzug zahlbar. Skonto und sonstige Abzüge sind unzulässig.

4.2 Im Falle des Verzugs berechnet der Entsorger Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz, wenn der Kunde kein Verbraucher ist. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB, berechnet der Entsorger Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt dem Entsorger vorbehalten. Wenn der Kunde Kaufmann ist und es sich für Kunde und Entsorger um ein Handelsgeschäft handelt, ist der Entsorger zudem berechtigt, einen Zinssatz von 5 %p.a. auf fällige Beträge ab Fälligkeit bis zum Eintritt des Verzugs zu berechnen; vom Zeitpunkt des Eintritts des Verzugs an greift die im vorigen Absatz bestimmte Regelung. Die Fälligkeitszinsen bis zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzugs entfallen dabei nicht.

4.3 Diese Zahlungsbedingungen gelten unbeschadet etwaiger Reklamationen. Eine Aufrechnung ist nur nach vorheriger schriftlicher Ankündigung und nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

4.4 Ist der Kunde Unternehmer, so ist für ihn die Geltendmachung eines Zurückhaltungsrechts ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn dem Kunden unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche zustehen.

4.5 Wechsel und Schecks werden nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und nur erfüllungshalber angenommen. Wechsel- bzw. Diskontspesen gehen zu Lasten des Kunden.

4.6 Bei Lieferungen und Leistungen an Kunden, an deren Zahlungsfähigkeit begründete Zweifel bestehen, behält sich der Entsorger vor, Vorauszahlungen oder hinreichende Sicherstellung der Rechnungsbeträge auch nach Vertragsabschluss zu beanspruchen.

5 Verantwortlichkeit – Transport – Beschaffenheit und Eigentum der Behälter

5.1 Der Kunde hat Gewicht, Menge, Beschaffenheit, Zusammensetzung und andere Eigenschaften des Abfalls richtig und sorgfältig anzugeben. Die Angaben müssen im Auftrag, in allen Dokumenten und Begleit­papieren bei der Kennzeichnung der Behälter übereinstimmen.

5.2 Der Kunde haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben und deren Übereinstimmung mit dem tatsächlichen Inhalt der Behälter. Entstehen dem Entsorger wegen fehlerhafter Angaben Schäden oder wird der Entsorger durch Dritte wegen solcher Schäden in Anspruch genommen, so hat der Kunde dem Entsorger vollen Ersatz zu leisten.

5.3 Die Einstufung des Abfalls durch den Entsorger als Abfall zur Beseitigung oder zur Verwendung ist für die Ab­rechnung maßgebend. Dies gilt nicht, wenn die vom Entsorger getroffene Einstufung offenkundig unrichtig war. Insbesondere bei Sammelentsorgungen/-verwertungen sind nachträgliche Reklamationen ausgeschlossen.

5.4 Für die ordnungsgemäße Beladung der Behälter und die Einhaltung sämtlicher abfall- sowie transportrechtlicher Kennzeichnungs- und sonstiger Pflichten, insbesondere nach Bestimmungen der Gefahrgutverordnung Straße, die den Absender, den Verlader und/oder Befüller betreffen, ist ebenfalls allein der Kunde verantwortlich. Eine Übernahme solcher Verantwortlichkeiten durch den Entsorger setzt eine vorherige schriftliche Vereinbarung mit dem Entsorger hierüber voraus.

5.5 Soweit der Entsorger mit dem Kunden keine anderslautende Vereinbarung getroffen hat, garantiert der Kunde, dass die Befüllung der Behälter ausschließlich mit Abfällen erfolgt, die nach der jeweils gültigen Abfall(beseitigungs)satzung bzw. den Anlieferungskriterien der entsprechenden Gebietskörperschaft oder des annehmenden Anlagenbetreibers zugelassen sind. Der Kunde bestätigt mit umseitiger Unterschrift, diese Anlieferungskriterien zur Kenntnis genommen zu haben.

6 Kundenseits gestellte Behälter

6.1 Für die Transporteignung von kundenseits gestellten Behältern ist der Kunde allein verantwortlich. Der Entsorger überprüft nicht, ob ein kundenseits gestellter Behälter zum Transport des jeweiligen Abfalls geeignet ist. Ohne ausdrückliche schriftliche Erklärung des Entsorgers leistet der Entsorger für die Eignung eines kundenseits gestellten Behälters zum Transport des jeweiligen Abfalls keine Gewähr – auch dann nicht, wenn der Behälter durch den Kunden unter Angabe des Abfalls von Dritten bezogen wurde.

6.2 Der Kunde hat die Kosten von Maßnahmen zu tragen, die während des Transports aufgrund von Mängeln der von ihm gestellten Behälter oder nicht ordnungsgemäßer Ladung erforderlich werden.

6.3 Wenn der Kunde im Rahmen des mit dem Entsorger geschlossenen Vertrages Behälter für die Erbringung der Entsorgungsdienstleistung zur Verfügung stellt, darf der Kunde diese Behälter weder von anderen Entsorgungsunternehmen einsammeln, noch transportieren oder leeren lassen.

7 Vom Entsorger zur Verfügung gestellte Behälter

7.1 Soweit der Entsorger dem Kunden Behälter zur Verfügung stellt („Mietbehälter“), werden diese dem Kunden vermietet. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 535 ff. BGB), soweit in diesen Ge­schäfts­bedingungen nichts anderes bestimmt ist.

7.2 Die Mietbehälter werden nach Anweisung und auf Gefahr des Kunden abgestellt. Der Standort muss ein gefahrloses Abstellen und Aufnehmen der Behälter ermöglichen. Der Kunde übernimmt die nach StVO, den Unfallverhütungsvorschriften und den kommunalen Satzungen vorgeschriebene Absicherung des Mietbehälters, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Etwaige Mängel der Absicherung sind unverzüglich vom Kunden zu beseitigen. Der Kunde ist allein für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten der vom Entsorger zur Verfügung gestellten Abfallbehälter, sowie für die Räum- und Streupflichten im Bereich des Abstellplatzes verantwortlich. Für Beschädigungen des Abstellplatzes, nicht ausreichende Bodenbeschaffenheit sowie für eine etwaige Verschmutzung der Straße oder des Platzes übernimmt der Entsorger keine Haftung. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln.

7.3 Der Kunde verpflichtet sich zur pfleglichen Behandlung der Mietbehälter. Für Beschädigungen, die nicht auf normalen Verschleiß zurückzuführen sind sowie bei Entwendung haftet der Kunde für den dem Entsorger entstandenen Schaden. Der Kunde haftet auch bei starker Verunreinigung der Mietbehälter (z. B. durch Farbreste, Beton etc.).

7.4 Der Kunde kontrolliert während der Mietzeit den verkehrssicheren Zustand der Behälter. Schäden an Mietbehältern hat der Kunde dem Entsorger unverzüglich anzuzeigen.

7.5 Die Mietbehälter dürfen nicht von anderen Entsorgungsunternehmen eingesammelt, transportiert oder geleert werden.

7.6 Dem Auftraggeber obliegt die Einholung behördlicher Genehmigungen und Erlaubnisse zur Benutzung der öffentlichen Verkehrsfläche, soweit nichts anderes vereinbart wird. Die hieraus entstehenden Kosten hat der Auftraggeber zu tragen.

7.7 Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen. Unterlässt der Auftraggeber dies und handelt der Auftragnehmer im guten Glauben an die erfolgten Zustimmungen, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks ergeben können, freizustellen. Kann dem Auftragnehmer ein Mitverschulden zugerechnet werden, so mindert sich die zu leistende Freistellung entsprechend §254BGB.

7.8 Verletzt der Kunde schuldhaft seine Mitwirkungspflicht, so haftet er gegenüber dem Entsorger für den daraus entstehenden Schaden. Er hat ggf. den Entsorger von Ansprüchen Dritter freizustellen. §254 BGB bleibt unberührt.

8 Ablieferung in der Beseitigungs-, Behandlungs- und/oder Verwertungsanlage – Zusatzlasten

8.1 Verzögert sich die Ablieferung der Abfälle in einer vom Kunden bestimmten Entsorgungsanlage, so hat der Kunde die entstehenden Mehrkosten zu tragen, soweit den Entsorger kein Verschulden an der Verzögerung betrifft.

8.2 Nimmt der Betreiber einer vom Kunden bestimmten Entsorgungsanlage die Abfälle oder Wertstoffe nicht an, so hat der Kunde auf Anfrage des Entsorgers unverzüglich Anweisung über die weitere Vorgehensweise zu erteilen.

8.3 Wenn der Kunde nach Rückfragen keine, verspätete oder undurchführbare Anweisungen gibt oder der Kunde nicht erreichbar ist, darf der Entsorger nach eigenem Ermessen im Auftrag des Kunden handeln. In diesem Fall hat der Kunde die Kosten eines Weiter- oder Rücktransportes oder einer Zwischenlagerung zu tragen.

9 Zwischenlagerung

9.1 Der Entsorger ist zur Zwischenlagerung der Abfälle berechtigt, aber nicht verpflichtet.

9.2 Werden die Abfälle zum Transport in kundeneigenen Behältern bereitgestellt, ist der Entsorger berechtigt, diese Behälter für die Zwischenlagerung kostenfrei zu verwenden, soweit nichts anderes vereinbart ist.

10 Lieferzeiten – Höhere Gewalt

10.1 Zeitangaben für Lieferungen und Leistungen des Entsorgers sind stets als annähernd zu betrachten, soweit nicht im Einzelfall ein bestimmter Liefertermin vom Entsorger schriftlich zugesagt wurde auch für die Ein­haltung von bestimmten Uhrzeiten übernimmt der Entsorger keine Haftung, sofern er diese nicht ausdrück­lich als verbindlich zugesagt hat.

10.2 Betriebsstörungen infolge von Ereignissen höherer Gewalt wie z. B. Krieg, Brand, Energiemangel, Ma­schi­nen­bruch, Arbeitskampf (Streik und Aussperrung), behördlicher Anordnung oder Transportschwierigkeiten berechtigen den Entsorger, die Liefer- bzw. Leistungstermine aufzuschieben, ohne dass der Entsorger hierdurch in Verzug gerät.

10.3 Die zuvor genannten Betriebsstörungen berechtigen den Erzeuger nicht, seine Leistungsverpflichtung durch Kündigung oder Teilkündigung des Vertrages ganz oder teilweise aufzuheben. Im Fall der Kündigung oder Teilkündigung hat der Kunde den vom Entsorger bereits in Empfang genommenen Abfall zur Beseitigung und/oder zur Verwertung zurückzunehmen.

11 Keine Eigentumsverschaffung

11.1 Sofern dies mit dem Kunden nicht schriftlich anders vereinbart wurde, erwirbt der Entsorger zu keiner Zeit Eigentum an den von ihm beförderten und/oder in seinen Behältern befindlichen Abfällen zur Beseitigung bzw. zur Verwertung. Diese gehen gegebenenfalls mit Annahme durch die Entsorgungsanlage unmittelbar in das Eigentum des Betreibers der Anlage über.

12 Gewährleistung – Haftung

12.1 Es ist alleinige Sache des Kunden, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass in seinem Ein­fluss­bereich die ordnungsgemäße Abwicklung aller Vorgänge im Zusammenhang mit vom Entsorger durchzuführenden Dienstleistungen gewährleistet ist. Für Schäden, die durch unbefugtes Bestellen, Unterschreiben oder sonst wie unautorisiertes Handeln von Personen im Einflussbereich des Kunden entstehen, haftet der Entsor­ger nicht.

12.2 Der Kunde hat durch geeignete Maßnahmen nachweislich sicherzustellen, dass sich alle kundeneigenen Behälter sowie sonstige vom Kunden zur Erbringung der Dienstleistung bereitgestellte Produkte in technisch einwandfreiem Zustand befinden. Der Entsorger übernimmt keine Haftung für Schäden, die bei der Erbrin­gung der Dienstleistung an vom Kunden bereitgestellten Produkten entstehen, sofern sie auf einen mangelhaften technischen Zustand zurückzuführen sind. Der Entsorger ist nicht verpflichtet, vor der Nutzung der beigestellten Produkte diese einer Überprüfung zu unterziehen.

12.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Ansprüche auf Vertragsstrafen, Schadenersatz wegen Unmöglichkeit, Verzug, positiver Forderungsverletzung, Verschulden wegen Vertragsverhandlungen bzw. -abschluss und unerlaubter Handlung – auch aus Verletzung bei Erfüllung der Gewährleistungspflicht – ausgeschlossen, es sei denn, solche Ansprüche beruhen auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln des Entsorgers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen.

12.4 Für Schäden, die aus einer Überladung der Fahrzeuge resultieren, haftet der Entsorger nur, wenn ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen des Entsorgers beruhen.

12.5 Die Haftungsausschlüsse in 12.3 und 12.4 gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Entsorgers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Entsorgers beruhen.

13 Erfüllungsort und Gerichtsstand, Anwendbares Recht

13.1 Für alle sich aus Vertragsschlüssen zwischen Entsorger und Kunde ergebenden Verpflichtungen gilt der Geschäftssitz des Entsorgers als Erfüllungsort und Gerichtsstand, sofern der Kunde Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

13.2 Der vorstehende Satz gilt nicht, wenn für Entsorger und Kunde ein gemeinsamer Gerichtsstand besteht.

13.3 Auch bei Abschlüssen mit ausländischen Kunden ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar.

14 Teilwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag oder diese Bedingungen eine Lücke enthalten, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist vielmehr durch eine solche zu ersetzen bzw. die Lücke durch eine solche Bestimmung auszufüllen, wie es dem von den Partnern bei Abschluss dieser Vereinbarung verfolgten wirtschaftlichen Zweck so nahe als möglich kommt, ohne unwirksam zu sein. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

15 Schriftformerfordernis

Nebenabreden und Vorbehalte zu diesen Bedingungen sowie Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen müssen als solche bezeichnet werden und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und der Bestätigung durch die jeweils andere Partei. Von dieser Vereinbarung kann ebenfalls nur schriftlich abgewichen werden.

Soweit der Vertrag bzw. die Verträge zwischen Entsorger und Kunde den Transport von Sonderabfall vom Kunden zu einer Abfallbeseitigungsablage bzw. Verwertungsanlage zum Gegenstand hat, gelten zusätzlich zu den Allge­meinen Geschäftsbedingungen die folgenden Besonderen Vertragsbedingungen Sonderfall, die im Zweifel den vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgehen:

A.1 Begriffsbestimmungen

Sonderabfälle im Sinne dieser Bestimmungen sind besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung oder Verwertung gemäß der maßgeblichen Vorschriften des KrW-/AbfG in Verbindung mit den ergänzend erlassenen bundesrechtlichen Verordnungen. Der Begriff des besonders überwachungsbedürftigen Abfalls zur Beseitigung bzw. zur Verwertung richtet sich nach der jeweils gültigen Fassung des Gesetzes bzw. Verordnungstextes. Als Sonderabfälle gelten zudem all diejenigen Abfälle, die aufgrund kommunaler oder landesrechtlicher Bestimmungen nicht den jeweiligen Entsorgungsanlagen der Kommunen zugeführt werden dürfen.

A.2 Transportbehälter

A.2.1 Erfolgt der Transport in kundeneigenen Behältern müssen diese einen gefahrfreien Transport gewährleisten, insbesondere den geltenden Bestimmungen für Transportbehälter der jeweiligen Gefahrenklasse des transportierten Sonderabfall entsprechen.

A.2.2 Der Kunde hat für auf öffentlichen Flächen abgestellte Transportbehälter die Versicherungspflicht – insbesondere zur Nachtzeit auch die Beleuchtungspflicht – bis zur Übernahme durch den Entsorger.

A.2.3 Die Befüllung der Transportbehälter ist Sache des Kunden. Hierbei darf die zulässige Nutzlast nicht über­schrit­ten werden. Das Füllmaterial darf nicht über die Seitenwände ragen. Vorhandene Verschlüsse für Behäl­ter, insbesondere Deckel, müssen sich ohne Gewaltanwendung schließen lassen. Sonderabfälle in Mulden müs­sen eine ausreichend stichfeste Konsistenz (Feststoffgehalt mind. 35 Vol. %) aufweisen. Offene, undichte und aus anderen Gründen nicht ordnungsgemäße Behälter werden nicht zur Beförderung angenommen. Bei gefährlichen Stoffen müssen die Transportbehälter gegen einfaches Öffnen durch Verschlüsse gesichert sein.

A.2.4 Für Schäden, die durch mangelhafte Verpackung entstehen, haftet der Kunde. Er hat auch die Kosten einer Umfüllung von Beginn oder während des Transports zu tragen, die wegen Mängeln der Transportbehälter oder nicht ordnungsgemäßer Ladung erforderlich sind.

A.2.5 Auf Transportbehälter ist vom Kunden deutlich lesbar, witterungsbeständig und abriebfest die laufende Gebindenummer, die Bezeichnung des Kunden, die Abfallschlüsselnummer und die Abfallbezeichnung gemäß dem jeweils aktuell gültigen Abfallkatalog anzugeben.

A.3 Übernahme der Sonderabfälle, Termine,  Ladestelle, Verzögerungen, Vermischung im Sammeltransport

A.3.1 Der Kunde hat bei der Auftragserteilung oder allgemein für alle künftigen Aufträge schriftlich einen Ver­antwortlichen zu benennen, der die Begleitpapiere und Dokumente verbindlich unterzeichnet. Der Entsorger ist nicht verpflichtet, die Identität des Verantwortlichen zu prüfen.

A.3.2 Der Kunde hat den zum Transport zu übernehmenden Abfall zum vereinbarten Termin versandbereit verpackt und mit allen Deklarationen, Dokumenten und Begleitpapieren bereitzuhalten.

A.3.3 Die Ladestelle muss, soweit  nicht anders vereinbart, von einem Lastzug – Nutzlast bis 40 t – anfahrbar sein.

A.3.4 Erschwernisse oder Verzögerungen, die sich aus der Nichtbeachtung der Ziff. A.3.1 bis A.3.3 ergeben, verpflichten den Kunden zum Ausgleich der dem Entsorger entstehenden Mehraufwendungen.

A.3.5 Mit der Vermischung von verschiedenen Sonderabfällen im Sammeltransport enden die Verpflichtungen des Kunden für die Verpackung und die Behälter. Die vertraglichen Pflichten des Kunden für die Zusammensetzung, die Mengen und die Deklaration des Sonderabfalls bleiben unverändert.

A.4 Haftung – Schadenersatz

A.4.1 Der Kunde haftet dem Entsorger für alle Schäden, die aus fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstößen des Kunden, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen gegen gesetzliche Bestimmungen oder vertragliche Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen entstehen. Zu diesen Schäden gehören auch Ansprüche Dritter gegen den Entsorger, für die der Kunde nach Satz 1 ihm gegen­über einzustehen hat.

A.4.2 Der Entsorger haftet bei nicht versicherbaren Risiken nur bis zur dreifachen Höhe der Nettoauftragssumme, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.